Zuschuss für Musikunterricht
Förderung von Musikunterricht durch die Gemeinde
Die Gemeinde fördert den Musikunterricht von Reichenauer Schülerinnen und Schülern, sofern der Unterricht von ausgebildeten Musiklehrern im Hauptberuf erteilt wird. Privat erteilter Musikunterricht wird nicht gefördert. Um einen Musikzuschuss zu erhalten, müssen die Eltern der unterrichteten Kinder über den Musiklehrer/in oder direkt bei der Gemeinde einen Antrag stellen. Den Zuschuss bezahlt die Gemeindekasse jeweils nach Abschluss eines Schulhalbjahres aus (September - Februar und März - August). Voraussetzung dafür ist, dass die Musiklehrer und die Musikschule in Konstanz eine Liste ihrer Schüler mit Dauer und Häufigkeit des Unterrichts für jedes Halbjahr an die Gemeinde übermitteln. Auf dieser Grundlage werden dann die Auszahlungen an die Eltern mit einem gültigen Antrag vorgenommen.
Die Gemeinde fördert den Musikunterricht von Reichenauer Schülerinnen und Schülern, sofern der Unterricht von ausgebildeten Musiklehrern im Hauptberuf erteilt wird. Privat erteilter Musikunterricht wird nicht gefördert. Um einen Musikzuschuss zu erhalten, müssen die Eltern der unterrichteten Kinder über den Musiklehrer/in oder direkt bei der Gemeinde einen Antrag stellen. Den Zuschuss bezahlt die Gemeindekasse jeweils nach Abschluss eines Schulhalbjahres aus (September - Februar und März - August). Voraussetzung dafür ist, dass die Musiklehrer und die Musikschule in Konstanz eine Liste ihrer Schüler mit Dauer und Häufigkeit des Unterrichts für jedes Halbjahr an die Gemeinde übermitteln. Auf dieser Grundlage werden dann die Auszahlungen an die Eltern mit einem gültigen Antrag vorgenommen.
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Rechnungsamt
- Der Musikunterricht wird von ausgebildeten Musiklehrern erteilt, die ihre Einkünfte hieraus zur Lohn- oder Einkommensteuer dem Finanzamt jährlich erklären.
- Privat erteilter Musikunterricht wird nicht gefördert.
- Die Musikschüler/innen müssen in der Gemeinde Reichenau wohnhaft sein.
- Für den Musikzuschuss muss der Gemeinde ein gültiger und vollständig ausgefüllter Antrag vorliegen.
- Der Zuschuss wird nur für Musikunterricht von Kindern und Jugendlichen bis zum Höchstalter von 25 Jahren ausbezahlt.
- Es wird nur e i n Unterrichtsfach gefördert.
- Der Musikzuschuss ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Reichenau. Ein Rechtsanspruch auf Förderung des Musikunterrichtes besteht nicht. Die Gemeinde behält sich vor, die Fördersätze zu ändern.
- Wird der Musikunterricht aus Gründen, die allein der Schüler zu vertreten hat, vorzeitig abgebrochen, besteht kein Anspruch auf den Gemeindezuschuss.
- Fehlende oder unrichtige Angaben machen den Zuschussantrag ungültig.
- Die Bestätigung des Musiklehrers bzw. der Musikschule über den erteilten Musikunterricht ist Voraussetzung für die Zuschussauszahlung.
- Der Gemeindezuschuss wird jeweils am Schluss eines Unterrichtshalbjahres, durch Vorlage der bestätigten Schülerlisten von den Musiklehrern, ausbezahlt.
Der Zuschuss wird bis zu einem Höchstalter von 25 Jahren bezahlt, solange der Schüler Einwohner der Gemeinde Reichenau ist.
Der Zuschuss beträgt:
Für Einzelunterricht:
- 60 Minuten - 5,30 EURO pro Unterrichtsstunde
- 45 Minuten - 4,00 EURO pro Unterrichtsstunde
- 30 Minuten - 2,70 EURO pro Unterrichtsstunde
Für Gruppenunterricht:
- 2er Gruppe, 45 Minuten - 4,00 EURO pro Unterrichtsstunde
- 2er Gruppe, 30 Minuten - 2,70 EURO pro Unterrichtsstunde
- 3er Gruppe, 30 Minuten - 2,70 EURO pro Unterrichtsstunde
- 4er Gruppe, 30 Minuten - 2,70 EURO pro Unterrichtsstunde