Corona Alarmstufe tritt in Kraft


Private Zusammenkünfte/ private Veranstaltungen

Die Anzahl von Teilnehmenden an privaten Treffen und privaten Veranstaltungen (bspw. Hochzeiten oder Geburtstage) wird nun auf einen Haushalt plus eine weitere Person begrenzt. Nicht mitgezählt werden dabei Geimpfte, Genesene und Personen bis einschließlich 17 Jahre sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Paare, die nicht zusammenleben, werden als ein Haushalt gezählt.

Öffentliche Veranstaltungen

Ab sofort gilt die 2G-Regelung für alle öffentlichen Veranstaltungen. Eine Unterscheidung zwischen Veranstaltungen im Freien und in geschlossenen Räumen besteht nicht mehr. Außerdem gilt eine allgemeine Maskenpflicht.

Religiöse Veranstaltungen

Für Religiöse Veranstaltungen gibt es keine weiteren Regelungen.

Beherbergung

Hier gilt nach wie vor die 3G-Regel. Allerdings bedarf es nun einen PCR-Test. Dieser muss alle 3 Tage vorgelegt werden.

Gastronomie

In geschlossenen Räumen gilt nun die 2G-Regel. Im Freien besteht weiterhin die 3G-Regel, wobei hier nun ein PCR-Test erforderlich ist.

Freizeiteinrichtungen

In Freizeiteinrichtungen, wie Sportstätten, Bäder oder Saunen gilt in geschlossenen Räumen gilt ab sofort die 2G-Regelung. Eine Unterscheidung zwischen geschlossenen Räumen und im Freien besteht nicht.

Sport

Beim Sport gilt in geschlossenen Räumen ab sofort die 2G-Regel. Im Freien weiterhin die 3G-Regel, wobei nun ein PCR-Test benötigt wird.

Einzelhandel (auch Flohmärkte)

Für den Einzelhandel (hierzu zählen auch Flohmärkte) gilt ab sofort die 3G-Regelung, wobei ein Schnelltest ausreichend ist.

Körpernahe Dienstleistungen

Bei körpernahen Dienstleistungen (bspw. Friseure oder Nagelstudios) gilt nach wie vor die 3G-Regel, wobei nun ein PCR-Test benötigt wird.

Außerschulische Bildung

Bei außerschulischen Bildungsangeboten (bspw. VHS-Kurse oder Musikschulen) gilt ab sofort die 2G-Regelung.